Sicherheitsdatenblatt: Wer ist verantwortlich? Pflichten
Wer haftet für das Sicherheitsdatenblatt? Erfahren Sie, welche Pflichten Lieferanten, Arbeitgeber und Beschäftigte nach REACH und GefStoffV haben.
Beim Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gemischen ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB) das zentrale Informationsmedium für den Arbeitsschutz. Doch wer trägt eigentlich die rechtliche Verantwortung dafür? Muss der Hersteller für Fehler haften, der Chef das Dokument anfordern oder der Mitarbeiter vor der Verwendung selbst hineinschauen?
Die klare Antwort des Gesetzgebers: Die Verantwortung ist arbeitsteilig geregelt. Europäische Vorschriften wie die REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006) und deutsches Recht über das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) weisen Lieferanten, Arbeitgebern und Arbeitnehmern jeweils eigenständige Pflichten zu.
Der Lieferant: Pflicht zur Erstellung und Übermittlung (REACH)
Die primäre Verantwortung für den Inhalt und die Bereitstellung des Sicherheitsdatenblatts liegt beim Inverkehrbringer. Nach Artikel 31 der REACH-Verordnung ist jeder Lieferant – egal ob Hersteller, Importeur oder Zwischenhändler – verpflichtet, ein SDB zur Verfügung zu stellen, wenn ein Stoff oder Gemisch als gefährlich eingestuft ist.
Zu den Kernpflichten des Lieferanten gehören:
- Fachkundige Erstellung: Das Sicherheitsdatenblatt muss von einer fachkundigen Person erstellt werden, die über fundierte Kenntnisse im Chemikalienrecht, Toxikologie und Arbeitsschutz verfügt (REACH Anhang II i. d. F. der Verordnung (EU) 2020/878).
- Sprache des Ziellandes: Wird ein Gefahrstoff in Deutschland auf den Markt gebracht, muss das SDB zwingend in deutscher Sprache abgefasst sein.
- Kostenlose und aktive Bereitstellung: Das Dokument muss spätestens mit der ersten Lieferung kostenlos auf Papier oder elektronisch (z. B. per E-Mail oder Download-Link mit Benachrichtigung) übermittelt werden. Ein reiner Hinweis auf eine allgemeine Website ohne Benachrichtigung reicht nicht aus.
- Aktualisierungspflicht: Sobald neue Informationen über Gefahren, Beschränkungen oder Risikomanagementmaßnahmen vorliegen, muss der Lieferant das SDB unverzüglich aktualisieren (Art. 31 Abs. 9 REACH) und allen Kunden der letzten 12 Monate automatisch zukommen lassen.
Der Arbeitgeber: Informationsbeschaffung, Prüfung und Umsetzung (GefStoffV)
Sobald ein Gefahrstoff im Betrieb ankommt, wechselt die Verantwortung für den sicheren Umgang auf den Arbeitgeber über. Er kann sich nicht blind darauf verlassen, dass das gelieferte Dokument fehlerfrei ist.
Nach § 6 der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 400 («Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen») ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten ausreichende Informationen zu beschaffen. Das SDB ist hierfür die wichtigste Basis.
Folgende Aufgaben muss der Arbeitgeber erfüllen:
- Beschaffung und Vollständigkeit: Fehlt das SDB bei der Lieferung, muss der Arbeitgeber dieses aktiv beim Lieferanten einfordern. Gefahrstoffe dürfen ohne vorliegende Gefahreninformationen nicht verarbeitet werden.
- Plausibilitätsprüfung: Nach TRGS 400 (Abschnitt 5.2) muss der Arbeitgeber das SDB auf offensichtliche Mängel prüfen. Stimmen Handelsname und Einstufung überein? Sind alle 16 Abschnitte ausgefüllt? Gibt es unplausible Angaben zu Schutzmaßnahmen? Bei Unstimmigkeiten muss der Lieferant kontaktiert werden.
- Gefahrstoffverzeichnis führen: Der Arbeitgeber muss ein Verzeichnis aller im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe führen und das SDB darin hinterlegen.
- Betriebsanweisung und Unterweisung: Aus dem SDB leitet der Arbeitgeber arbeitsplatzspezifische Betriebsanweisungen ab (TRGS 555) und unterweist seine Beschäftigten mindestens einmal jährlich nachweislich vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 14 GefStoffV).
- Zugänglichkeit garantieren: Die aktuellen Sicherheitsdatenblätter müssen für alle betroffenen Mitarbeiter jederzeit schnell und barrierefrei einsehbar sein (z. B. am Arbeitsplatzordner oder im Firmen-Intranet).
Der Arbeitnehmer: Beachtung und Mitwirkungspflicht
Beschäftigte sind weder für die Erstellung noch für die Bereitstellung des Sicherheitsdatenblatts verantwortlich. Dennoch tragen sie im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Mitwirkungspflichten (§§ 15, 16 ArbSchG).
Zu den Aufgaben der Mitarbeiter zählen:
- Befolgen der Anweisungen: Beschäftigte müssen die auf Basis des SDB erstellten Betriebsanweisungen und die Sicherheitsvorschriften einhalten.
- Nutzung der Schutzausrüstung: Die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung (PSA) – wie Chemikalienhandschuhe, Atemschutz oder Schutzbrille – muss bestimmungsgemäß getragen werden.
- Meldepflicht bei Mängeln: Bemerken Mitarbeiter Unklarheiten, Beschädigungen an Behältern, fehlende Kennzeichnungen oder akute Gefahren, müssen sie dies unverzüglich dem Vorgesetzten oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit melden.
Checkliste: Zuständigkeiten auf einen Blick
- Lieferant:
- SDB nach VO (EU) 2020/878 durch Fachkundige erstellen lassen
- SDB unaufgefordert, kostenlos und auf Deutsch liefern
- Automatische Updates an bisherige Abnehmer senden
- Arbeitgeber:
- Vorhandensein des SDB vor Arbeitsbeginn prüfen und ggf. nachfordern
- Plausibilitätsprüfung nach TRGS 400 durchführen
- Gefahrstoffverzeichnis und Gefährdungsbeurteilung pflegen
- Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeiter unterweisen
- SDB für Mitarbeiter zugänglich aufbewahren
- Arbeitnehmer:
- Sicherheitsregeln und Betriebsanweisungen einhalten
- PSA gewissenhaft tragen
- Gefahrstellen oder fehlende Kennzeichnungen sofort melden
FAQ: Häufige Fragen zur Verantwortlichkeit
Muss der Lieferant das SDB unaufgefordert mitsenden?
Ja. Gemäß Artikel 31 Absatz 1 REACH muss der Lieferant das Sicherheitsdatenblatt spätestens bei der ersten Lieferung eines gefährlichen Stoffs oder Gemischs unaufgefordert und kostenfrei bereitstellen. Bei nicht kennzeichnungspflichtigen Stoffen mit bestimmten bedenklichen Bestandteilen muss es auf Verlangen des Abnehmers zur Verfügung gestellt werden (Art. 31 Abs. 3 REACH).
Reicht ein englisches Sicherheitsdatenblatt für Betriebe in Deutschland aus?
Nein. Nach Art. 31 Abs. 5 REACH muss das Sicherheitsdatenblatt in der Amtssprache des Mitgliedstaates geliefert werden, in dem der Stoff in Verkehr gebracht wird. Für Deutschland ist daher zwingend eine deutsche Fassung vorgeschrieben. Ein rein englisches Datenblatt erfüllt die gesetzlichen Anforderungen der GefStoffV für deutsche Arbeitsplätze nicht.
Wer haftet bei Unfällen wegen eines fehlerhaften Sicherheitsdatenblatts?
Enthält das SDB nachweislich falsche oder lückenhafte Angaben (z. B. fehlende Gefahrenhinweise) und führt dies zu einem Schaden, haftet primär der Lieferant im Rahmen der Produkthaftung. Hat der Arbeitgeber jedoch offensichtliche Widersprüche ignoriert und keine Plausibilitätsprüfung vorgenommen, trifft ihn ein arbeitsschutzrechtliches Mitverschulden (§ 6 GefStoffV).
Wie lange muss ein Arbeitgeber Sicherheitsdatenblätter aufbewahren?
Lieferanten müssen SDB-Fassungen nach Art. 36 REACH mindestens 10 Jahre nach der letzten Lieferung aufbewahren. Für Arbeitgeber empfiehlt sich ebenfalls eine Mindestaufbewahrung von 10 Jahren ab Verwendungsende. Handelt es sich um Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen (CMR), müssen Expositionsdaten und relevante Informationen gemäß § 14 Abs. 3 GefStoffV sogar 40 Jahre lang aufbewahrt werden.