Sicherheitsdatenblatt: Wer ist verantwortlich? Pflichten

Wer haftet für das Sicherheitsdatenblatt? Erfahren Sie, welche Pflichten Lieferanten, Arbeitgeber und Beschäftigte nach REACH und GefStoffV haben.

Beim Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gemischen ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB) das zentrale Informationsmedium für den Arbeitsschutz. Doch wer trägt eigentlich die rechtliche Verantwortung dafür? Muss der Hersteller für Fehler haften, der Chef das Dokument anfordern oder der Mitarbeiter vor der Verwendung selbst hineinschauen?

Die klare Antwort des Gesetzgebers: Die Verantwortung ist arbeitsteilig geregelt. Europäische Vorschriften wie die REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006) und deutsches Recht über das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) weisen Lieferanten, Arbeitgebern und Arbeitnehmern jeweils eigenständige Pflichten zu.

Der Lieferant: Pflicht zur Erstellung und Übermittlung (REACH)

Die primäre Verantwortung für den Inhalt und die Bereitstellung des Sicherheitsdatenblatts liegt beim Inverkehrbringer. Nach Artikel 31 der REACH-Verordnung ist jeder Lieferant – egal ob Hersteller, Importeur oder Zwischenhändler – verpflichtet, ein SDB zur Verfügung zu stellen, wenn ein Stoff oder Gemisch als gefährlich eingestuft ist.

Zu den Kernpflichten des Lieferanten gehören:

Der Arbeitgeber: Informationsbeschaffung, Prüfung und Umsetzung (GefStoffV)

Sobald ein Gefahrstoff im Betrieb ankommt, wechselt die Verantwortung für den sicheren Umgang auf den Arbeitgeber über. Er kann sich nicht blind darauf verlassen, dass das gelieferte Dokument fehlerfrei ist.

Nach § 6 der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 400 («Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen») ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten ausreichende Informationen zu beschaffen. Das SDB ist hierfür die wichtigste Basis.

Folgende Aufgaben muss der Arbeitgeber erfüllen:

Der Arbeitnehmer: Beachtung und Mitwirkungspflicht

Beschäftigte sind weder für die Erstellung noch für die Bereitstellung des Sicherheitsdatenblatts verantwortlich. Dennoch tragen sie im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Mitwirkungspflichten (§§ 15, 16 ArbSchG).

Zu den Aufgaben der Mitarbeiter zählen:

Checkliste: Zuständigkeiten auf einen Blick

FAQ: Häufige Fragen zur Verantwortlichkeit

Muss der Lieferant das SDB unaufgefordert mitsenden?

Ja. Gemäß Artikel 31 Absatz 1 REACH muss der Lieferant das Sicherheitsdatenblatt spätestens bei der ersten Lieferung eines gefährlichen Stoffs oder Gemischs unaufgefordert und kostenfrei bereitstellen. Bei nicht kennzeichnungspflichtigen Stoffen mit bestimmten bedenklichen Bestandteilen muss es auf Verlangen des Abnehmers zur Verfügung gestellt werden (Art. 31 Abs. 3 REACH).

Reicht ein englisches Sicherheitsdatenblatt für Betriebe in Deutschland aus?

Nein. Nach Art. 31 Abs. 5 REACH muss das Sicherheitsdatenblatt in der Amtssprache des Mitgliedstaates geliefert werden, in dem der Stoff in Verkehr gebracht wird. Für Deutschland ist daher zwingend eine deutsche Fassung vorgeschrieben. Ein rein englisches Datenblatt erfüllt die gesetzlichen Anforderungen der GefStoffV für deutsche Arbeitsplätze nicht.

Wer haftet bei Unfällen wegen eines fehlerhaften Sicherheitsdatenblatts?

Enthält das SDB nachweislich falsche oder lückenhafte Angaben (z. B. fehlende Gefahrenhinweise) und führt dies zu einem Schaden, haftet primär der Lieferant im Rahmen der Produkthaftung. Hat der Arbeitgeber jedoch offensichtliche Widersprüche ignoriert und keine Plausibilitätsprüfung vorgenommen, trifft ihn ein arbeitsschutzrechtliches Mitverschulden (§ 6 GefStoffV).

Wie lange muss ein Arbeitgeber Sicherheitsdatenblätter aufbewahren?

Lieferanten müssen SDB-Fassungen nach Art. 36 REACH mindestens 10 Jahre nach der letzten Lieferung aufbewahren. Für Arbeitgeber empfiehlt sich ebenfalls eine Mindestaufbewahrung von 10 Jahren ab Verwendungsende. Handelt es sich um Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen (CMR), müssen Expositionsdaten und relevante Informationen gemäß § 14 Abs. 3 GefStoffV sogar 40 Jahre lang aufbewahrt werden.

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