Gefahrstoffverzeichnis: Pflichten & Checkliste nach GefStoffV

Das Gefahrstoffverzeichnis ist nach § 6 Abs. 12 GefStoffV für jeden Betrieb Pflicht. Erfahren Sie, welche Mindestangaben gefordert sind, und nutzen Sie unsere Praxis-Checkliste.

In fast jedem Unternehmen kommen chemische Produkte zum Einsatz – von industriellen Lösungsmitteln und Prozesschemikalien bis hin zu Reinigern, Schmierstoffen und Druckfarben. Sobald Stoffe oder Gemische als gefährlich eingestuft sind, verlangt der Gesetzgeber einen lückenlosen Überblick. Das zentrale Instrument hierfür ist das Gefahrstoffverzeichnis (häufig auch als Gefahrstoffkataster bezeichnet).

Ein unvollständiges oder veraltetes Kataster zählt zu den häufigsten Beanstandungen bei behördlichen Inspektionen durch Gewerbeaufsichtsämter oder Berufsgenossenschaften. Die Pflege ist jedoch nicht nur eine Formalie: Das Verzeichnis bildet das Fundament für die Gefährdungsbeurteilung, die Erstellung von Betriebsanweisungen und die Unterweisung der Beschäftigten.

Rechtliche Grundlagen in Deutschland: GefStoffV und TRGS

Die Pflicht zur Führung eines Gefahrstoffverzeichnisses ergibt sich direkt aus § 6 Abs. 12 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Konkretisiert werden diese Vorgaben durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere die TRGS 400 („Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“).

Nach § 6 Abs. 12 GefStoffV muss der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe führen. Dieses Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Zusätzlich spielen bei der Lagerung die Vorgaben der TRGS 510 („Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“) eine Rolle. Werden bestimmte Schwellenmengen (z. B. mehr als 50 kg an entzündbaren Flüssigkeiten oder toxischen Stoffen) überschritten, gelten verschärfte Dokumentations- und Schutzanforderungen.

Welche Stoffe müssen ins Verzeichnis aufgenommen werden?

Grundsätzlich müssen alle Stoffe und Gemische erfasst werden, die nach der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft sind. Das betrifft Produkte mit Gefahrenpiktogrammen (z. B. Flamme, Ätzwirkung, Ausrufezeichen, Gesundheitsgefahr).

Darüber hinaus sind auch Stoffe aufzunehmen, die:

Gibt es Ausnahmen? Nach § 6 Abs. 13 GefStoffV kann auf die Aufnahme verzichtet werden, wenn es sich um Tätigkeiten mit einer *geringen Gefährdung* handelt (z. B. handelsübliche Mengen von Haushaltsreinigern, die bestimmungsgemäß wie im Privathaushalt verwendet werden). Sobald diese Produkte jedoch in industriellem Maßstab, täglich oder unter Hitzeeinwirkung eingesetzt werden, greift diese Ausnahme nicht mehr.

Die Schnittstelle zum Sicherheitsdatenblatt (SDB)

Das Gefahrstoffverzeichnis ist eng an die Sicherheitsdatenblätter gekoppelt, die Hersteller und Lieferanten gemäß Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006) bereitstellen müssen.

Jede Angabe im Kataster (Gefahrensätze, Lagerklasse, Einstufung) muss mit dem aktuellen Sicherheitsdatenblatt des jeweiligen Produkts übereinstimmen. Ändert der Lieferant die Rezeptur oder die CLP-Einstufung, muss das Verzeichnis unverzüglich angepasst werden. Beschäftigte müssen jederzeit leichten Zugang sowohl zum Verzeichnis als auch zu den vollständigen Sicherheitsdatenblättern haben.

Praxis-Checkliste: Gefahrstoffverzeichnis auditfest führen

Nutzen Sie diese Schritt-für-Schritt-Prüfung, um den Status Ihres Verzeichnisses zu überprüfen:

Häufige Fehler bei der Katasterführung

FAQ: Häufige Fragen zum Gefahrstoffverzeichnis

Wie oft muss das Gefahrstoffverzeichnis aktualisiert werden?

Das Verzeichnis muss bei jeder betrieblichen Änderung unverzüglich aktualisiert werden – beispielsweise wenn ein neuer Stoff beschafft, ein altes Produkt entsorgt oder eine Einstufung im Sicherheitsdatenblatt geändert wird. Zusätzlich empfiehlt sich mindestens eine jährliche Komplettprüfung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

In welchem Format muss das Gefahrstoffkataster vorliegen?

Das Format ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es kann als Excel-Tabelle, in einer spezialisierten Software oder in Papierform geführt werden. Entscheidend ist, dass die Mindestangaben nach GefStoffV enthalten sind und berechtigte Personen jederzeit barrierefrei darauf zugreifen können.

Müssen CMR-Stoffe gesondert dokumentiert werden?

Ja. Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorien 1A und 1B muss nach § 14 Abs. 3 GefStoffV ein zusätzliches Expositionsverzeichnis geführt werden. Darin müssen die betroffenen Mitarbeiter namentlich aufgeführt sein. Diese Daten müssen 40 Jahre lang aufbewahrt werden.

Dürfen Beschäftigte das Verzeichnis einsehen?

Ja, der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den Beschäftigten und ihren Vertretern (Betriebsrat, Sicherheitsbeauftragte) Einsicht in das Gefahrstoffverzeichnis sowie in die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter zu gewähren. Dies ist Voraussetzung für die jährliche Sicherheitsunterweisung.

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