Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe: Anleitung mit SDB

Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV und TRGS 400: So nutzen Sie das Sicherheitsdatenblatt in der Praxis.

Arbeitgeber sind nach § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gesetzlich verpflichtet, vor Beginn von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Das zentrale Werkzeug und die wichtigste Informationsquelle hierfür ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB). Ein Sicherheitsdatenblatt allein ersetzt die Gefährdungsbeurteilung jedoch nicht: Es liefert stoffbezogene Daten, während die Gefährdungsbeurteilung die konkrete Arbeitsplatzsituation, Expositionsdauern und Arbeitsverfahren bewerten muss.

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“) konkretisiert diesen Prozess. Die folgende Anleitung führt Sie Schritt für Schritt durch die praxisgerechte Umsetzung anhand des Sicherheitsdatenblatts.

1. Aktualität und Plausibilität des Sicherheitsdatenblatts prüfen

Bevor Sie mit der fachlichen Auswertung beginnen, müssen Sie sicherstellen, dass das vorliegende Sicherheitsdatenblatt den aktuellen Rechtsvorschriften entspricht:

Ist das SDB veraltet, unvollständig oder unplausibel, muss beim Lieferanten unverzüglich ein aktualisiertes Dokument angefordert werden.

2. Gefahrenidentifikation über relevante SDB-Abschnitte

Für die Gefährdungsbeurteilung sind bestimmte Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts von herausragender Bedeutung:

3. Expositions- und Tätigkeitsbezug ermitteln

Ein Gefahrstoff entfaltet seine Wirkung erst durch die Exposition. Verknüpfen Sie die Daten aus dem SDB mit den tatsächlichen Bedingungen vor Ort:

Liegen Arbeitsplatzgrenzwerte (Abschnitt 8) vor, muss ermittelt werden, ob diese eingehalten werden (unter Berücksichtigung von TRGS 402 zur Ermittlung der inhalativen Exposition).

4. Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip festlegen

Nach der Risikoanalyse werden gemäß GefStoffV und TRGS 500 Schutzmaßnahmen festgelegt. Die Rangfolge ist gesetzlich bindend:

  1. S (Substitution): Prüfen Sie zwingend, ob der Stoff oder das Verfahren durch eine weniger gefährliche Alternative ersetzt werden kann (TRGS 600).
  2. T (Technische Maßnahmen): Geschlossene Systeme verwenden, lokale Absaugung installieren, Prozessparameter anpassen.
  3. O (Organisatorische Maßnahmen): Aufenthaltszeiten minimieren, Zugangsbeschränkungen erlassen, Reinigungsintervalle und Entsorgungswege definieren.
  4. P (Personenbezogene Maßnahmen): Erst wenn S, T und O nicht ausreichen, wird persönliche Schutzausrüstung (PSA) gewählt. Details zu Handschuhmaterial, Durchbruchzeiten und Atemschutzfiltern liefert Abschnitt 8 des SDB.

5. Dokumentation und Unterweisung

Eine Gefährdungsbeurteilung ist erst abgeschlossen, wenn folgende Schritte umgesetzt wurden:

Praxis-Checkliste: SDB-Auswertung

FAQ

Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 erstellen?

Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechende Fachkunde (z. B. durch Ausbildung, Berufserfahrung und einschlägige Fortbildungen), muss er sich von einer Sicherheitsfachkraft oder einer Betriebsärztin bzw. einem Betriebsarzt beraten lassen.

Was ist zu tun, wenn in Abschnitt 8 des SDB kein AGW angegeben ist?

Das Fehlen eines Arbeitsplatzgrenzwertes bedeutet nicht, dass der Stoff ungefährlich ist. Oft existiert für den Reinstoff oder das Gemisch noch kein nationaler Grenzwert. In diesem Fall müssen DNEL-Werte herangezogen, herstellerspezifische Richtwerte beachtet oder das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der BAuA angewendet werden.

Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Die Gefährdungsbeurteilung muss unverzüglich aktualisiert werden, wenn sich die betrieblichen Bedingungen ändern (neue Verfahren, geänderte Mengen), neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder Einstufungen im SDB vorliegen oder Prüfungen der Schutzmaßnahmen Mängel aufzeigen. Eine regelmäßige Überprüfung (mindestens jährlich) wird empfohlen.

Welche Sonderregeln gelten für CMR-Stoffe?

Für Stoffe der Kategorien 1A und 1B (krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend) gelten besonders strenge Vorgaben nach § 10 GefStoffV. Es gilt ein striktes Substitutionsgebot. Ist ein Ersatz technisch nicht möglich, muss die Tätigkeit zwingend in einem geschlossenen System durchgeführt werden, soweit dies technisch machbar ist.

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