Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe: Anleitung mit SDB
Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV und TRGS 400: So nutzen Sie das Sicherheitsdatenblatt in der Praxis.
Arbeitgeber sind nach § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gesetzlich verpflichtet, vor Beginn von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Das zentrale Werkzeug und die wichtigste Informationsquelle hierfür ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB). Ein Sicherheitsdatenblatt allein ersetzt die Gefährdungsbeurteilung jedoch nicht: Es liefert stoffbezogene Daten, während die Gefährdungsbeurteilung die konkrete Arbeitsplatzsituation, Expositionsdauern und Arbeitsverfahren bewerten muss.
Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“) konkretisiert diesen Prozess. Die folgende Anleitung führt Sie Schritt für Schritt durch die praxisgerechte Umsetzung anhand des Sicherheitsdatenblatts.
1. Aktualität und Plausibilität des Sicherheitsdatenblatts prüfen
Bevor Sie mit der fachlichen Auswertung beginnen, müssen Sie sicherstellen, dass das vorliegende Sicherheitsdatenblatt den aktuellen Rechtsvorschriften entspricht:
- Rechtsstand: Entspricht das Dokument dem Anhang II der REACH-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/878)? Ein wichtiges Indiz ist das Vorhandensein von Unterabschnitt 11.2 und 12.6 bezüglich endokrinschädlicher Eigenschaften.
- Plausibilität: Passen das Ausstellungs- oder Überarbeitungsdatum und die Produktbezeichnung exakt zum Gebinde im Betrieb? Liegt das Dokument in deutscher Sprache vor?
- Einstufung: Ist die Kennzeichnung in Abschnitt 2 nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ausgeführt (Piktogramme, Signalwort, H- und P-Sätze)?
Ist das SDB veraltet, unvollständig oder unplausibel, muss beim Lieferanten unverzüglich ein aktualisiertes Dokument angefordert werden.
2. Gefahrenidentifikation über relevante SDB-Abschnitte
Für die Gefährdungsbeurteilung sind bestimmte Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts von herausragender Bedeutung:
- Abschnitt 2 (Mögliche Gefahren): Hier finden Sie die H-Sätze (Gefahrenhinweise). Sie zeigen auf, ob akute Toxizität, Ätzwirkung, Hautsensibilisierung oder chronische Gefahren (CMR-Stoffe: krebserzeugend, keimzellmutagen, reproduktionstoxisch) vorliegen.
- Abschnitt 3 (Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen): Bei Gemischen sehen Sie hier gefährliche Einzelkomponenten und deren Konzentrationsbereiche sowie Verunreinigungen.
- Abschnitt 8 (Begrenzung und Überwachung der Exposition): Prüfen Sie die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW gemäß TRGS 900) sowie biologische Grenzwerte (BGW gemäß TRGS 903) und DNEL-Werte (Derived No-Effect Level).
- Abschnitte 9 und 10 (Physikalische/chemische Eigenschaften & Reaktivität): Dampfdruck, Siedepunkt und Flammpunkt geben Aufschluss über das Freisetzungsverhalten (z. B. Entstehung explosionsfähiger Atmosphären oder Inhalationsrisiken).
3. Expositions- und Tätigkeitsbezug ermitteln
Ein Gefahrstoff entfaltet seine Wirkung erst durch die Exposition. Verknüpfen Sie die Daten aus dem SDB mit den tatsächlichen Bedingungen vor Ort:
- Aggregatzustand und Freisetzung: Bilden sich bei der Verarbeitung Stäube, Rauche, Nebel oder Dämpfe (z. B. durch Spritzapplikation, Erwärmung oder Mahlprozesse)?
- Aufnahmepfade: Ist mit inhalativer (Einatmen), dermaler (Hautkontakt) oder oraler Aufnahme zu rechnen?
- Umfang und Dauer: Handelt es sich um eine kurzzeitige Nutzung im Milliliter-Bereich oder um den täglichen Umgang mit mehreren hundert Litern in offenen Systemen?
Liegen Arbeitsplatzgrenzwerte (Abschnitt 8) vor, muss ermittelt werden, ob diese eingehalten werden (unter Berücksichtigung von TRGS 402 zur Ermittlung der inhalativen Exposition).
4. Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip festlegen
Nach der Risikoanalyse werden gemäß GefStoffV und TRGS 500 Schutzmaßnahmen festgelegt. Die Rangfolge ist gesetzlich bindend:
- S (Substitution): Prüfen Sie zwingend, ob der Stoff oder das Verfahren durch eine weniger gefährliche Alternative ersetzt werden kann (TRGS 600).
- T (Technische Maßnahmen): Geschlossene Systeme verwenden, lokale Absaugung installieren, Prozessparameter anpassen.
- O (Organisatorische Maßnahmen): Aufenthaltszeiten minimieren, Zugangsbeschränkungen erlassen, Reinigungsintervalle und Entsorgungswege definieren.
- P (Personenbezogene Maßnahmen): Erst wenn S, T und O nicht ausreichen, wird persönliche Schutzausrüstung (PSA) gewählt. Details zu Handschuhmaterial, Durchbruchzeiten und Atemschutzfiltern liefert Abschnitt 8 des SDB.
5. Dokumentation und Unterweisung
Eine Gefährdungsbeurteilung ist erst abgeschlossen, wenn folgende Schritte umgesetzt wurden:
- Schriftliche Dokumentation: Gefährdungen, Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und Prüffristen festhalten (§ 6 Abs. 8 GefStoffV).
- Betriebsanweisung erstellen: Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung und des Sicherheitsdatenblatts wird eine verständliche, tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung (1–2 Seiten) verfasst (§ 14 GefStoffV).
- Unterweisung durchführen: Beschäftigte müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsanweisung mündlich unterwiesen werden.
- Gefahrstoffverzeichnis aktualisieren: Der Stoff wird mit Kennzeichnung, Arbeitsbereich und Verbrauchsmengen in das Verzeichnis nach § 6 Abs. 12 GefStoffV eingetragen.
Praxis-Checkliste: SDB-Auswertung
- [ ] SDB liegt auf Deutsch vor und entspricht Verordnung (EU) 2020/878
- [ ] Signalwort, Piktogramme und H-Sätze aus Abschnitt 2 im Gefahrstoffverzeichnis erfasst
- [ ] AGW/BGW aus Abschnitt 8 mit TRGS 900/903 abgeglichen
- [ ] Aggregatzustand und Flüchtigkeit (Dampfdruck in Abschnitt 9) analysiert
- [ ] Prüfpflicht für Substitution (TRGS 600) dokumentiert
- [ ] Technische Absaugung oder Kapselung vor PSA geprüft
- [ ] PSA-Spezifikationen (Handschuhtyp, Filterklasse) exakt aus Abschnitt 8 übernommen
- [ ] Betriebsanweisung erstellt und Unterweisungsnachweis vorbereitet
FAQ
Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 erstellen?
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechende Fachkunde (z. B. durch Ausbildung, Berufserfahrung und einschlägige Fortbildungen), muss er sich von einer Sicherheitsfachkraft oder einer Betriebsärztin bzw. einem Betriebsarzt beraten lassen.
Was ist zu tun, wenn in Abschnitt 8 des SDB kein AGW angegeben ist?
Das Fehlen eines Arbeitsplatzgrenzwertes bedeutet nicht, dass der Stoff ungefährlich ist. Oft existiert für den Reinstoff oder das Gemisch noch kein nationaler Grenzwert. In diesem Fall müssen DNEL-Werte herangezogen, herstellerspezifische Richtwerte beachtet oder das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der BAuA angewendet werden.
Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Die Gefährdungsbeurteilung muss unverzüglich aktualisiert werden, wenn sich die betrieblichen Bedingungen ändern (neue Verfahren, geänderte Mengen), neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder Einstufungen im SDB vorliegen oder Prüfungen der Schutzmaßnahmen Mängel aufzeigen. Eine regelmäßige Überprüfung (mindestens jährlich) wird empfohlen.
Welche Sonderregeln gelten für CMR-Stoffe?
Für Stoffe der Kategorien 1A und 1B (krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend) gelten besonders strenge Vorgaben nach § 10 GefStoffV. Es gilt ein striktes Substitutionsgebot. Ist ein Ersatz technisch nicht möglich, muss die Tätigkeit zwingend in einem geschlossenen System durchgeführt werden, soweit dies technisch machbar ist.