Chemikalien sicher lagern: SDB Abschnitt 7 & TRGS 510
Erfahren Sie, wie Sie Angaben aus Abschnitt 7 des Sicherheitsdatenblatts und Vorgaben der TRGS 510 für die vorschriftsmäßige Gefahrstofflagerung im Chemikalienschrank nutzen.
Die unsachgemäße Lagerung gefährlicher Stoffe birgt erhebliche Risiken für Mensch und Umwelt – von Bränden und Explosionen bis hin zur Bildung giftiger Dämpfe durch unverträgliche Reaktionen. Für Betriebe in Deutschland bildet das Sicherheitsdatenblatt (SDB) zusammen mit der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) das rechtliche und praktische Fundament für den Arbeitsschutz. Insbesondere Abschnitt 7 des Sicherheitsdatenblatts liefert die entscheidenden Ausgangsinformationen zur sicheren Lagerung und Handhabung.
Welche Informationen liefert Abschnitt 7 des Sicherheitsdatenblatts?
Gemäß REACH-Verordnung (Anhang II) ist Abschnitt 7 eines Sicherheitsdatenblatts in zwei wesentliche Unterabschnitte unterteilt:
- Abschnitt 7.1: Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Hier finden sich Hinweise zur Vermeidung von Aerosol- oder Staubbildung, Brandverhütung sowie allgemeine arbeitshygienische Maßnahmen (z. B. Rauch- und Essverbote am Arbeitsplatz).
- Abschnitt 7.2: Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Dieser Teil ist für das Lagermanagement ausschlaggebend. Er enthält konkrete Angaben zu:
- Spezifischen Lagerbedingungen (Temperaturgrenzen, Lichtschutz, Feuchtigkeitsempfindlichkeit),
- Anforderungen an Lagerräume und Behälter (z. B. belüftet, dicht verschlossen, ableitfähig),
- Unverträglichen Materialien und Stoffgruppen (z. B. getrennt von Säuren, Oxidationsmitteln oder brennbaren Stoffen lagern).
Zusätzlich lohnt sich immer der Querverweis auf Abschnitt 10 (Stabilität und Reaktivität) für Details zu Zersetzungsprodukten und Reaktivitätsrisiken sowie auf Abschnitt 15 (Rechtsvorschriften), wo bei deutschen SDB häufig bereits die Lagerklasse (LGK) nach TRGS 510 oder die Wassergefährdungsklasse (WGK) angegeben ist.
Die TRGS 510: Der Maßstab für die Gefahrstofflagerung in Deutschland
Das Sicherheitsdatenblatt beschreibt die stoffspezifischen Eigenschaften, die betriebliche Umsetzung regelt in Deutschland jedoch primär die TRGS 510 („Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“). Sie definiert das System der Lagerklassen (LGK) von LGK 1 (Explosivstoffe) bis LGK 13 (nicht brennbare Feststoffe).
Aus den Angaben in Abschnitt 7 und den Einstufungen in Abschnitt 2 (CLP-Kriterien) lässt sich der Stoff einer Lagerklasse zuordnen. Anhand der TRGS 510-Zusammenlagerungstabelle wird anschließend ermittelt:
- Welche Stoffe gemeinsam gelagert werden dürfen,
- Für welche Stoffe eine getrennte Lagerung (z. B. durch Abstände oder Barrieren) erforderlich ist,
- Wann ein striktes Zusammenlagerungsverbot gilt (z. B. entzündbare Flüssigkeiten der LGK 3 getrennt von oxidierenden Stoffen der LGK 5.1A).
Für kleinere Mengen gelten Erleichterungen („Kleinmengenregelung“ nach TRGS 510, Tabelle 1). Überschreiten die Mengen die Freigrenzen, müssen spezifische bauliche und organisatorische Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Chemikalienschrank oder Sicherheitsschrank: Der feine Unterschied
Im betrieblichen Alltag wird oft pauschal vom „Giftschrank“ oder „Chemikalienschrank“ gesprochen. Technisch und rechtlich muss hier jedoch differenziert werden:
1. Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten (DIN EN 14470-1)
Werden entzündbare Flüssigkeiten (z. B. Lösemittel) gelagert, reicht ein gewöhnlicher Stahlschrank nicht aus. Hier verlangt die TRGS 510 feuerwiderstandsfähige Sicherheitsschränke nach DIN EN 14470-1. Diese werden nach ihrer Feuerwiderstandsdauer klassifiziert (Typ 30 oder Typ 90). In vielen Betrieben ist der Typ 90 (90 Minuten Feuerwiderstand) Standard, um im Brandfall ausreichend Evakuierungs- und Löschzeit zu gewährleisten.
2. Säuren- und Laugenschränke
Korrosive Stoffe greifen Standardmetalle an. Schränke für aggressive Säuren und Laugen bestehen daher aus korrosionsbeständigen Kunststoffen (wie Polypropylen) oder verfügen über beschichtete Einlegeböden mit separaten Auffangwannen. Wichtig: Konzentrierte Säuren und Laugen sollten im Schrank räumlich getrennt (z. B. in getrennten Kompartimenten) aufbewahrt werden, um exotherme Reaktionen bei Leckagen zu verhindern.
3. Technische Belüftung und Auffangwannen
- Auffangvolumen: Lagereinrichtungen müssen mit Auffangwannen ausgestattet sein, die mindestens 10 % des gelagerten Gesamtvolumens bzw. 100 % des größten Einzelgebindes aufnehmen können (im Wasserschutzgebiet gelten strengere Regeln nach AwSV).
- Absaugung: Bei Ausdampfungsgefahr oder brennbaren Flüssigkeiten ist eine permanente technische Entlüftung (mindestens 10-facher Luftwechsel pro Stunde) erforderlich, um explosionsfähige Atmosphären und Geruchsbelästigungen am Arbeitsplatz zu vermeiden.
Checkliste: Chemikalien sicher im Betrieb einlagern
Nutzen Sie diesen Ablauf bei jedem neu eintreffenden Gefahrstoff:
- Sicherheitsdatenblatt prüfen: Abschnitt 7.2 auf Temperaturvorgaben, Feuchteempfindlichkeit und Unverträglichkeiten kontrollieren.
- Lagerklasse ermitteln: LGK nach TRGS 510 feststellen (Abschnitt 15 prüfen oder über Kennzeichnung ableiten).
- Zusammenlagerung prüfen: Sicherstellen, dass keine Stoffe mit Zusammenlagerungsverbot im selben Schrankkompartiment stehen.
- Gebindezustand sichern: Nur originalverschlossene oder eindeutig nach CLP gekennzeichnete, unbeschädigte Behälter einlagern.
- Rückhaltevolumen kalkulieren: Auffangwannen im Schrank auf ausreichende Kapazität und chemische Beständigkeit prüfen.
- Lüftung kontrollieren: Bei Schränken mit technischer Lüftung die Funktionsfähigkeit und Strömungsanzeige überwachen.
- Gefahrstoffverzeichnis aktualisieren: Lagerort und Lagermenge im internen Gefahrstoffkataster erfassen.
FAQ
Wo finde ich die Lagerklasse (LGK) im Sicherheitsdatenblatt?
Die Lagerklasse nach TRGS 510 ist eine rein deutsche Einstufung. Sie wird im Sicherheitsdatenblatt in der Regel in Abschnitt 15 (Rechtsvorschriften) unter den nationalen Vorschriften aufgeführt. Fehlt die Angabe, muss die LGK anhand des Fließschemas der TRGS 510 über die CLP-Einstufung aus Abschnitt 2 ermittelt werden.
Dürfen Säuren und Laugen im selben Schrank gelagert werden?
Nur, wenn der Schrank über baulich getrennte, separat abgesaugte Lagerabschnitte (z. B. zwei getrennte Schrankflügel) verfügt. Bei direktem Kontakt können Säuren und Laugen unter starker Hitzeentwicklung heftig reagieren und giftige Dämpfe freisetzen.
Was passiert, wenn die Temperaturvorgabe aus Abschnitt 7.2 nicht eingehalten wird?
Das Überschreiten oder Unterschreiten der Lagertemperaturen kann zur Zersetzung des Stoffs, zu unzulässigem Druckaufbau im Gebinde, zur Kristallisation oder zur Bildung gefährlicher Nebenprodukte führen. Im Sommer muss daher in warmen Lagerräumen gegebenenfalls eine Klimatisierung erfolgen.
Wann ist die Prüfung eines Chemikalienschranks gesetzlich vorgeschrieben?
Sicherheitsschränke nach DIN EN 14470-1 unterliegen nach § 14 BetrSichV und TRGS 510 einer jährlichen Prüfpflicht durch eine befähigte Person. Dabei werden unter anderem die Schließmechanismen der Türen, Dichtungen, Lüftungsanschlüsse und Brandschutzventile überprüft.